AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Solai GmbH

Solai GmbH - Handel

Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen der Solai GmbH, Sailauf gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen von uns abgegebenen Angebote und mit uns geschlossenen Verträge.

1. Allgemeines/Geltungsbereich

1.1 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von 310 Absatz 1 BGB.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen oder ihnen entgegenstehen, werden nicht Vertragsbestandteil des mit uns abgeschlossenen Vertrages, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.

1.3 Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich deren Geltung zustimmen.

 2. Vertragsabschluss

2.1 Ein Vertrag zwischen uns und dem Kunden kommt mit der Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der bestellten Ware zustande. Für den Vertragsinhalt, insbesondere für den Leistungsumfang, ist allein unsere Auftragsbestätigung oder ein von beiden Seiten schriftlich geschlossener Vertrag einschließlich dieser Verkaufs – und Lieferbedingungen maßgebend. Diese geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder.

2.2 Gegenüber den Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben aus unseren Prospekten, Preislisten, Katalogen und unserem Angebot behalten wir uns Änderungen vor, soweit der Liefergegenstand dadurch nicht wesentlich geändert oder seine Qualität verbessert wird und die Änderungen oder Abweichungen für den Kunden zumutbar sind.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Unsere Preise gelten ab Werk inklusive Verpackung und Versicherung, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, zuzüglich Hinzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer.
Für die Lieferung von Waren in andere EU-Länder gilt die jeweils gültige Umsatzsteuer der Bundesrepublik Deutschland. Sofern der Kunde eines anderen EU-Landes uns eine Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. (USt-ID-Nr.) nachweist, können wir die Rechnung an den Kunden rein netto ausstellen.

3.2 Die Solai GmbH behält sich das Recht vor, die Preise vor Lieferung der Produkte durch schriftliche Mitteilung entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostenänderungen (= Kostenerhöhungen und Kostensenkungen) für Rohmaterialienkosten Auf Verlangen des Kunden wird die Solai GmbH eine mögliche Kostenerhöhung nachweisen.
Der Kunde kann der Kostenänderung schriftlich innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Zugang der Mitteilung widersprechen. Die Solai GmbH hat dann das Wahlrecht, entweder die Lieferung der Produkte an den Kunden zum bisher geltenden Preis durchzuführen oder den Vertrag in Bezug auf die ausstehenden Liefermengen mit sofortiger Wirkung schriftlich zu kündigen.

3.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis als Vorauszahlung zu leisten. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

3.4 Gerät der Kunde in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen § 288 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

3.5 Der Kunde darf gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Gegenforderungen aufrechnen.

 4. Liefertermine, Verzug, Unmöglichkeit

4.1 Liefertermine und -fristen richten sich nach den im Einzelfall getroffenen Absprachen. Lieferfristen und -termine gelten nur vorbehaltlich der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Das Beschaffungsrisiko wird von uns verschuldensunabhängig nur übernommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand von uns rechtzeitig zum Transport gegeben oder, falls die Lieferung der Ware ab Werk vereinbart ist, die Versandbereitschaft hergestellt und mitgeteilt worden ist. Für eine Verzögerung des Transports, den wir nicht zu vertreten haben, stehen wir nicht ein.

4.2 Wir haften nicht für die Nichterfüllung des Vertrags, insbesondere für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Unruhen) oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Wir sind verpflichtet, den Kunden unverzüglich schriftlich von dem Ereignis in Kenntnis zu setzen, sobald erkennbar ist, dass die vereinbarte Lieferfrist von uns nicht eingehalten werden kann.
Lässt sich in solch einem Fall nicht absehen, dass wir unsere Leistung innerhalb angemessener und für den Kunden zumutbarer Frist spätestens jedoch innerhalb von 4 Monaten – erbringen können, dürfen wir und der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Entsprechendes gilt, wenn die Hinderungsgründe nach Ablauf von 4 Monaten seit unserer Mitteilung noch bestehen. Sollten die Hinderungsgründe für uns schon bei Vertragsschluss erkennbar gewesen sein, sind wir nicht zum Rücktritt berechtigt.
Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

4.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu Nach Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Frist können wir vom Vertrag zurücktreten und/oder wegen Nichterfüllung einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 10 % der Auftragssumme geltend machen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens oder, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist, ausdrücklich vorbehalten. Wir behalten uns den Nachweis eines höheren Schadens ebenfalls ausdrücklich vor.

4.4 Wir haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen, in denen die Verzögerung der Leistung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird unsere Haftung auf 15 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Eine weitergehende Haftung wegen Verzögerungen der Leistung wird ausgeschlossen. Diese Begrenzungen und Ausschlüsse der Haftung gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht nach Maßgabe der Ziffer 7.6 sowie Fixgeschäften nach § 376 HGB oder § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB.

4.5 Soweit uns die Lieferung der bestellten Ware aus Gründen, die von uns zu vertreten sind, unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz Aufwendungsersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen.

5. Gefahrübergang, Verpackung

5.1 Alle Lieferungen erfolgen ab Werk oder Erfüllungsort ist Sailauf.

5.2 Versenden wir die Ware auf Verlangen des Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald wir die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben haben.

5.3 Gerät der Kunde in Annahmeverzug, haben wir während des Verzugs des Kunden nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu Wird dem Kunden eine nur nach der Gattung bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.

5.4 Teillieferungen sind zulässig.

5.5 Der Kunde übernimmt die Entsorgung aller Verpackungen auf eigene Wir sind zur Rücknahme nicht verpflichtet.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus dem der Lieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.

6.2 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Wertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 6.1.

6.3 Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, und solange er nicht in Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu verarbeiten, mit anderen Sachen zu verbinden und zu vermischen oder weiter zu veräußern. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden, soweit sie von dem Dritten nicht eingezogen werden können. Stundet der Kunde seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbei halten Anderenfalls ist der Kunde zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.

6.4 Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an uns Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergehen.

6.5 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren, zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware.

6.6 Der Kunde ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nicht ordnungsgemäß nachkommt. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Kunde auf unser Verlangen hin uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.

6.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als dreißig (30) Prozent, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

6.8 Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht erfüllt.

7. Gewährleistung

7.1 Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so setzt die Geltendmachung der gewährleistungsrechtlichen Ansprüche und Ausübung der in § 437 Nr. 2 BGB bezeichneten Gestaltungsrechte durch den Kunden voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

7.2 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüll und in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu Wechseln wir im Zuge von Nachbesserungsarbeiten von uns gelieferte Materialien des Kunden aus, erwerben wir Eigentum an den ausgewechselten mangelhaften Teilen.

7.3 Ein Sachmangel liegt nicht vor, wenn die Beanstandungen auf unsachgemäßer Montage durch den Kunden, auf unsachgemäßer Behandlung, auf bestimmungswidriger Verwendung oder natürlicher Abnutzung beruhen. Ändert oder repariert der Kunde von uns gelieferte Ware oder lässt er Änderungen oder Reparaturen durch Dritte vornehmen, erlischt insoweit unsere Haftung, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass die Änderung oder Reparatur für den Mangel nicht ursächlich oder nicht mitursächlich ist.

7.4 Der Kunde ist nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären oder die Minderung des Kaufpreises zu verlangen, sofern
– wir eine uns gesetzte, angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstreichen lassen, oder
– die Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich ist, oder
– die Nacherfüllung fehlschlägt, oder die Nacherfüllung unmöglich ist.

7.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder eines gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.

7.6 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir oder unsere Erfüllungsgehilfen schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) Der Begriff der sog. Kardinalpflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist jedoch die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit uns kein vorsätzliches Verhalten zur Last fällt.

7.7 Die Haftung wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.8 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt wurde, ist die Haftung ausgeschlossen.

7.9 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwölf (12) Monate. Die Verjährung beginnt mit Ablieferung der bestellten Ware. Rücktritt und Minderung wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder die Nacherfüllung verjährt ist und wir die Einrede der Verjährung erheben. Ergänzend hierzu gelten, soweit im Einzelfall jeweils vereinbart, unsere zusätzlichen Garantiebedingungen.

7.10 Dem Kunden stehen die Rückgriffsansprüche gemäß §§ 478, 479 BGB zu. Die Verjährung der Rückgriffsansprüche bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

8. Haftung

8.1 Eine über die Ziffern 4. und 7. hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.

8.2 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Das UN-Abkommen über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist nicht anwendbar.

9.2 Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem mit uns abgeschlossenen Vertrag ist Sailauf.

9.3 Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird durch unseren Sitz Wir haben daneben die Wahl, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen oder alle aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entscheiden zu lassen.

9.4 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und den Bestand des Vertrages unberührt.

9.5 Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, die ihren wirtschaftlichen Auswirkungen der zu ersetzenden Bestimmung möglichst Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.

 

Solai GmbH – AGB Handel / Version 2.0

    Solai GmbH - Projekte

    1. Allgemeines

    1.1 Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nur insoweit an, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Sie entfalten auch keine Wirkung, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht widersprochen haben.

    1.2 Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist § 354 a HGB bleibt unberührt.

    2. Angebot / Umfang der Lieferung

    2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Ein aufgrund unseres Angebots erteilter Auftrag kommt erst zustande, wenn der Auftrag von uns schriftlich bestätigt wird oder der Auftrag von uns ausgeführt wird. Die Annahmeerklärung durch uns erfolgt innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang des Angebots des Käufers bei Erfolgt sie nicht innerhalb dieses Zeitraumes, ist der Käufer an sein Angebot nicht mehr gebunden.

    2.2 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Nebenabreden sowie nachträgliche Änderungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. Dies gilt auch für Zusicherungen sowie nachträgliche Vertragsänderungen.

    2.3 Abweichungen von Produktangaben sind gestattet, sofern sie unerheblich Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

    2.4 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

    2.5 Konzeptions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Die Lieferung umfasst nicht Montage und Inbetriebnahme des Gegenstandes. Falls neben Solarmodulen der Unterbau zu liefern ist, erhält der Kunde überzähliges Material, wie Schrauben nur bei gesonderter Vereinbarung. Falls die Aufstellung und Montage ausdrücklich individuell vertraglich vereinbart wurde, so sind sie nur Nebenpflichten in Bezug auf die Lieferverpflichtung.

    2.6 Sind durch den Kunden zu seinem Angebot noch Unterlagen, welche zur Ausführung eines Auftrages notwendig sind, vorzulegen, beginnt die Annahmefrist eine Woche nach Erhalt der Unterlagen durch uns.

    2.7 Skizzen der projektierten PV-Anlage sind zunächst unverbindlich. Sollte es sich bei der Montage herausstellen, dass wir nicht genau, wie im Belegungsplan berechnet, montieren können, behalten wir uns Änderungen Der endgültige Belegungsplan wird dem Käufer bei Übergabe der Anlage übergeben.

    3. Auskünfte / Beratungen

    3.1 Ertragsprognosen, welche wir übergeben, sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellt und stellen keine Zusicherung oder gar Garantie einer Einspeisemenge an Strom dar. Sie werden auf Basis der durchschnittlichen für den Aufstellungsort zu erwartenden Sonneneinstrahlung sowie der örtlichen Gegebenheiten errechnet und beschreiben die Beschaffenheit der Anlage.

    3.2 Wir sind behilflich bei der Erstellung von Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die der Käufer anstellt. Diese Hilfe begründet keinen Anspruch des Käufers und stellt keine Beschaffenheitsvereinbarung der verkauften Anlage dar, da die für die Wirtschaftlichkeitsberechnung notwendigen Kriterien außerhalb der Verantwortlichkeitssphäre des Verkäufers liegen. Unsere Hilfe bei der Erstellung befreit den Käufer nicht von eigenen Prüfpflichten. Dies gilt im Besonderen auch für die bautechnischen und statischen Für eine etwaige Haftung gilt Ziffer 10 dieser Bedingungen.

    4. Preise

    4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise für die betriebsbereite Der Beginn der Stromabnahme obliegt dem örtlichen Stromversorgungsunternehmen und liegt damit nicht im Verantwortungsbereich des Verkäufers.

    4.2 Sämtliche Preise enthalten die Umsatzsteuer von derzeit 19 %.

    4.3 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Rohstoff- und / oder Materialpreisänderungen Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

    5. Zahlungen

    5.1 80% des Kaufpreises bei Anlagen ohne Speicher sind direkt nach Montage der Module fällig, 20% direkt nach Leistungserbringung Fertigstellung der Anlage. Auf Wunsch können bis zur Inbetriebnahme mit dem Versorgungsnetzbetreiber bis zu 500,- Euro zurückbehalten werden. Diese 500,- Euro sind bei der Inbetriebnahme unseren Mitarbeitern in Bar auszubezahlen bzw. es ist eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Unsere Mitarbeiter sind berechtigt beides entgegen zu nehmen. 60% des Kaufpreises bei Anlagen mit Speicher sind sofort nach der Montage der Photovoltaikmodule fällig. Die übrigen 30% sind nach der Montage des Batteriespeichers fällig. Die übrigen 10% sind innerhalb von 5 Tagen nach den Elekroinstallationsarbeiten zu begleichen. Kleinere Restarbeiten werden im Zuge der Inbetriebnahme verrichtet und berechtigen nicht zur Verweigerung der Zahlung. Der Inbetriebnahmetermin mit dem Versorgungsnetzbetreiber kann erst nach der vollständigen Bezahlung vereinbart werden.

    5.2 Der Käufer gerät bei Überschreiten dieses Zahlungszieles ohne Mahnung in Verzug. Gegenüber einem Käufer, der Verbraucher ist, gilt dies nur, wenn der Käufer in der Rechnung hierauf aufmerksam gemacht wird.

    5.3 Wir sind berechtigt, ab Eintritt des Zahlungsverzugs Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz a. zu fordern, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren, tatsächlichen Schaden geltend zu machen.

    5.4 Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Kunden sind nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

    5.5 In allen genannten Fällen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

    5.6 Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsrückstand, können wir vorbehaltlich weitergehender Ansprüche für weitere Lieferungen Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen, sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen.

    6. Lieferzeit

    6.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben.

    6.2 Der Beginn der Montage im Falle der Anzeige der Montagebereitschaft hat durch den Kunden innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Gerät der Käufer in Verzug mit der Bereitschaft, die Montage zuzulassen, sind wir berechtigt, nach schriftlicher Setzung und nach fruchtlosem Ablauf einer 14-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz zu verlangen. Vorbehaltlich des Nachweises einer anderen Schadenshöhe sind wir berechtigt, 10% des Netto-Rechnungsbetrages als pauschalisierten Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, der Käuferweist uns einen geringeren Schaden nach. Als Kosten der Lagerung bei nicht rechtzeitig abgenommener Ware werden dem Käufer ab dem 1. Monat nach Anzeige der Montagebereitschaft monatlich 1,0 % des Netto-Rechnungsbetrages als pauschalisierter Schadensersatz berechnet, es sei denn, der Käufer weist uns einen geringeren Schaden nach.

    6.3 Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und unvermeidliche Betriebsstörungen, Verfügungen von hoher Hand – auch soweit sie die Durchführung des betroffenen Geschäfts auf absehbare Zeit nachhaltig unwirtschaftlich machen – sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, auch bei unseren Lieferanten, befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Solche Ereignisse berechtigen uns, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Käufer ein Recht auf Schadenersatz hat.

    6.4 Teillieferungen sind zulässig und bedingungsgemäß zu bezahlen, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

    7. Gefahrübergang, Entgegennahme, Annahmeverzug

    7.1 Die Übergabe der Anlage erfolgt nach vollständiger Montage und Sollte die vollständige Betriebsbereitschaft aus Gründen, die nicht von der Solai GmbH zu vertreten sind, zeitnah nicht hergestellt werden können, erfolgt gleichermaßen die Übergabe der bereits teilweise hergestellten Anlage (z.B. Dachmontage).

    7.2 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Ziffer 9 dieser Bedingungen, entgegenzunehmen.

    7.3 Lehnt der Käufer die Übernahme trotz vertragsgemäßer Fertigstellung und Betriebsbereitschaft ab, ohne dass wesentliche Mängel an der Anlage vorhanden sind, die ihn berechtigen, die Übernahme zurück zu weisen, gerät er in Annahmeverzug. Hiermitgeht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Beschädigung auf den Käufer über und der Kaufpreis wird fällig, sobald die Rechnung gem. Ziff. 5.1 zugegangen ist.

    8. Eigentumsvorbehalt

    8.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus dem der Lieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.

    8.2 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Wertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 8.1.

    8.3 Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, und solange er nicht in Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu verarbeiten, mit anderen Sachen zu verbinden und zu vermischen oder weiter zu veräußern. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich Alle Interventionskosten gehen zu Lastendes Kunden, soweit sie von dem Dritten nicht eingezogen werden können. Stundet der Kunde seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben. Anderenfalls ist der Kunde zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.

    8.4 Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an uns Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergehen.

    8.5 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren, zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware.

    8.6 Der Kunde ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nicht ordnungsgemäß nachkommt. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Kunde auf unser Verlangen hin uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.

    8.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als dreißig (30) Prozent, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

    8.8 Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht erfüllt.

    9. Mängelhaftung

    9.1 Mängelansprüche des Kunden richten sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.

    9.2 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort, als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

    9.3 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder großer Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, den wir in Höhe von 3 Millionen Euro versichert haben.

    9.4 Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Ziffer 9 Abs. 3 dieser Bedingungen auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

    9.5 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 

    9.6 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Unternehmern im Sinne des § 14 BGB beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, bei Verbrauchern im Sinne des 13 BGB beträgt sie 24 Monate.

    10. Gesamthaftung

    10.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 9 dieser Bedingungen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.

    10.2 Die Begrenzung nach Ziffer 10 Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

    10.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

    11. Garantien der Hersteller

    Der Hersteller hat bezüglich der von uns gelieferten Produkte verschiedene selbstständige Garantien übernommen. Diese Garantien sind selbstständige Garantien des Herstellers Ihnen gegenüber.
    Verpflichteter aus ihnen gegenüber abgegebenen selbstständigen Garantien ist ausschließlich der Hersteller der Produkte. Die Firma HSL Laibacher GmbH tritt nicht als Verpflichteter in diese selbstständigen Garantien des Herstellers ein und übernehmen diese nicht als von uns abgegebenen Garantien.

    12. Gerichtsstand – Erfüllungsort

    12.1 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle Streitigkeiten das für den Sitz unserer Gesellschaft in Sailauf zuständige Gericht ausschließlicher Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinen Wohnsitzgerichten zu verklagen.

    12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

    12.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in Sailauf Erfüllungsort.

     

    Solai GmbH – AGB Projekte / Version 1.0